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Mitglied werden

Sie wollen Spenden oder Mitglied der Wüsteninitiative e.V. werden ?

Beitragsstaffelung 'Mitgliedschaft'

Einzelmitglied:

48,00€ jährlich / ermäßigt 36,00€ jährlich

Familienmitgliedschaft:
60,00€ jährlich / ermäßigt 48,00€ jährlich

Vereine/Organisationen/Betriebe:

50,00€ : bis 50 Mitglieder
70,00€ : 51-100 Mitglieder
90,00€ : mehr als 100 Mitglieder

Spenden (Starthilfe)

Im Startjahr bitten wir um die Direktüberweisung des Mitgliedsbeitrags auf das Vereins-Konto der Wüsteninitiative e.V.:

IBAN:     DE85 2655 0105 1551 4349 94
BIC:        NOLADE22XXX 
Institut:  Sparkasse Osnabrück                  

Bei einem Beitritt in der ersten Jahreshälfte wird der komplette Mitgliedsbeitrag, bei Eintritt in der zweiten Hälfte wird lediglich der halbe Jahresbeitrag fällig.

Mitgliedsantrag

Laden sie den Aufnahmeantrag herunter (PDF) und schicken Sie ausgefüllt an folgende Adresse:

Wüsteninitiative e.V.
Blumenhaller Weg 75
49080 Osnabrück
 

Vereinssatzung

Satzung der
„Wüsteninitiative - Verein zur Förderung des Bürgertreffs Wüste e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Wüsteninitiative - Verein zur Förderung des Bürgertreffs Wüste". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück. Der Verein wurde am 24.08.2013 errichtet.  Seine Satzung wurde am 07.05.2022 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert

3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d.

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO).

Dieser Zweck wird verwirklicht durch Kunstausstellungen mit vorwiegend Kunstschaffenden aus dem Stadtteil, durch Literaturlesungen, Musik- und Kleinkunstveranstaltungen, durch historische Stadtteilführungen, durch Unterstützung der bürgerschaftlichen Bücherschränke im Stadtteil Wüste, durch Kunstaktionen (wie Kunstmeile, Kulturmarkt, Straßenkulturaktionen, Veranstaltungen beim Fassadenbild „Musikexpress“) und durch Engagement/Mitredaktion für das ehrenamtliche Stadtteilmagazin „Wüstenwind“.

  1. Ein weiterer Zweck ist die Förderung der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).

Dieser Zweck wird verwirklicht durch Begegnungsangebote für ältere Menschen zur Minderung von Vereinsamung und bei gesundheitlichen Einschränkungen, durch Förderung wechselseitiger Besuche (z.B. bei Krankheit und Hilfebedarf), durch häusliche Unterstützung ( z.B. Projekt „Helfende Hand“), durch Stärkung von Eigenaktivitäten und Erhaltung persönlicher Fähigkeiten zur gesellschaftlichen Teilhabe, durch Bewegungsangebote (Ausgleichsgymnastik), durch digitale Beratung und Unterstützung („Computer Café“), durch Beteiligung an den Senioren-/Erlebniswochen der Stadt Osnabrück.

  1. Zudem verfolgt der Verein die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO). Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Förderung einer neuen Wegeinfrastruktur für Fußgänger und Radfahrer durch die Wüste (Schreberstraße inklusive „Bürgerbrücke“) für Kita- und Schulwegsicherung, für verkehrssicheren Zugang zu Versorgungseinrichtungen im Nahbereich und für eine ökologische Erholungslandschaft; durch Förderung von Information und Bürgerengagement für den Stadtteil, durch Förderung von Veranstaltungen und Veröffentlichungen zu Geschichte des Stadtteils.

  2. Natur- und Umweltschutz (§ 52 Abs. 2 Nr.8 AO) ist ein weiterer Zweck des Vereins.

Dieser Zweck wird verwirklicht durch Naturschutzaktivitäten („Blühwiesen“), durch naturkundliche Führungen im Stadtteil, durch Information und Beratung zu Ressourcenschonung und Langzeitnutzung von Geräten, durch die Zusammenarbeit mit dem Fahrradclub ADFC und dem kommunalen Projekt „Mobile Zukunft“,

 

Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit den zuständigen Fachbereichen der Stadt Osnabrück, der Bürgerstiftung Osnabrück sowie mit gemeinnützig tätigen Organisationen und Personen im Stadtteil Wüste zusammen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schriftführer und d) dem Kassenwart. Der Vorstand kann sich durch einen Beirat beraten lassen.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden postalisch, durch E-Mail oder telefonisch einberufen werden.

2. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

4. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Förderung der Jugend- und Altenhilfe und der Kultur im Stadtteil Wüste zu verwenden hat. 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.05.2022 verabschiedet.

 

Osnabrück, den 07.05.2022

 

Vorsitzender                                                                        Protokollant

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